Schadengutachten

2.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1. Geltung der Bedingungen
Die Erstellung des Gutachtens vom Auftragnehmer (AN) für den Auftraggeber (AG) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
§ 2. Auftragserteilung
Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist schriftlich zu erteilen, aber auch mündlich, telefonisch oder über andere Telekommunikationstechniken aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich. Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Der AG hat insbesondere das Schadenausmaß und den Schadenumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen. Alt- und Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den AG oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des AN. § 3. Vollmacht
Der AG legitimiert den AN zur Vornahme aller ihm erforderlich und zweckdienlich erscheinenden Feststellungen, Untersuchungen und Leistungen bei und gegenüber Behörden, Unternehmen und Dritten. § 4. Zahlungsbedingungen
Soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, ist das Sachverständigenhonorar zum Zeitpunkt der
Gutachten- und Rechnungserstellung unmittelbar fällig. In der Regel erfolgt der Gutachtenversand per Nachnahme. Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben werden.
§ 5. Sachverständigenhonorar
5.1 Bei Schadengutachten richtet sich das Honorar nach der Schadenhöhe. Als Schadenhöhe sind im
Reparaturfall die kalkulierten Reparaturkosten einschl. MwSt. zuzüglich ggf. einer Wertminderung maßgebend.
Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert einschl. MwSt. vor dem Schaden die
Berechnungsgrundlage. Die Honorarliste liegt zur Einsichtnahme aus. Sie wird ggfs. als Anhang dieser AGB beigefügt.
5.2 Bei Bewertungen richtet sich das Honorar nach der auch ausliegenden internen „Honorartabelle für Bewertungen.“
5.3 Bei Oldtimerbewertungen richtet sich das Honorar nach der ebenfalls ausliegenden „Eurotax- SCHWACKE“ Liste.
5.4 Bei Beratungen oder Gutachten nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von derzeit € 110,00 zuzüglich MwSt. berechnet.
5.5 Die Nebenkosten sind der ausliegenden Tabelle zu entnehmen.
5.6 In Ausnahmefällen kann auch eine Festpreisvereinbarung getroffen werden.
5.7 Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden mit 25 % des sich aus der Honorartabelle ergebenden Grundhonorars zzgl. Nebenkosten abgerechnet.
5.8 Die gefertigten Fotografien werden mit € 2,00 pro Stück berechnet; liegen dem Gutachten mehrere Fotosätze bei, werden die Folgeabzüge mit € 1,00 berechnet.
5.9 Bei Gerichtsgutachten wird ordnungsgemäß nach dem JVEG abgerechnet.
5.10 Werden zur vollständigen Schadenfeststellung De- und Montagearbeiten erforderlich, so werden diese nach Zeitaufwand abgerechnet (siehe auch 5.4).
§ 6. Differenzvergütungsklausel
Erfolgt nach der Tätigkeit als Privatsachverständiger eine weitere, gerichtliche zu Beweissicherungszwecken - entweder als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder auch gerichtlicher Sachverständiger - so wird die Differenz fällig zwischen der gerichtlichen Entschädigung und dem Honorar gemäß § 5, 5.4 dieser AGB.
- 7. Stornierung Auftragsstornierungen sind schriftlich, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen.
Stornierungskosten werden pauschal mit € 100,00 zzgl. Mehrwertsteuer berechnet und sind unmittelbar fällig.
Nach Beginn der Auftragsdurchführung wird der vollständige Rechnungsbetrag fällig.
- 8. Gutachtenerstellung Der AG erhält, sofern nichts anderes vereinbart, das Gutachten in 3-facher Ausfertigung, bestehend aus einem Original mit Original-Lichtbildsatz und zwei Duplikaten mit einem Lichtbildsatz. Ein weiteres Duplikat und der Lichtbildnegativsatz bzw. die Bilddateien verbleiben beim AN. Form, Gliederung, Formulierung und Inhalt der Gutachten für Haftpflicht- und Kaskoschäden entsprechen den Richtlinien des Institutes für Sachverständigenwesens e.V. Köln für Kfz – Gutachten.
- 9. Gutachtenversand
Der Versand des Gutachtens an den AG oder auf Wunsch des AG an Dritte erfolgt auf Risiko des AG.
§ 10. Haftung
Der AN ist verpflichtet, den erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Bezüglich der Haftung des AN gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 11. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 12. Gerichtsstand/Schlussbestimmung
Sie hatten leider einen Verkehrsunfall? Nicht, dass das bereits Schock genug ist., beginnen nun die Probleme rund um die Regulierung des Schadens. Hier Leistet Gutachterbüro Bozaci, einen maßgeblichen Beitrag. Bei der Erstellung des Schadengutachtens wird sowohl die Schadenshöhe als auch die daraus resultierende Wertminderung ihres Fahrzeugs bestimmt. Sie haben dazu Fragen? Gerne beantworten wir diese für Sie.
Grundsätzlich entscheiden Sie als unverschuldet geschädigte Person selbst, welche Art der Abwicklung Sie wünschen. Sie können Ihr beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen, sich selbst um die Reparatur kümmern oder es verkaufen. Dann steht Ihnen über die sogenannte fiktive Abrechnung eine Auszahlung der Schadenssumme zu. Gerne informieren wir Sie über Ihre Möglichkeiten und die damit verbundenen Rechte und Pflichten bei der Abwicklung des Schadens.
Wir unterstützen Sie auch nach der Erstellung des Gutachtens, sollte es zu Rückfragen oder Kürzungen durch die Versicherung kommen. Auf Wunsch erstellen wir zudem eine Reparaturbestätigungnach erfolgter Instandsetzung.
Die Kosten für ein Schadengutachten: Wie hoch sind sie und wer trägt sie?
Die Kosten für die Erstellung eines Unfallgutachtens richten sich nach der Höhe der Schadensumme. Die genaue Berechnung der Kosten erfolgt deswegen erst nach der Erstellung des Gutachtens.
Sind Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden, steht Ihnen ein Sachverständiger Ihrer Wahl zu, der das unabhängige Schadengutachten für Ihr Fahrzeug erstellt. Die Kosten hierfür übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung.
Ausnahmen bestehen lediglich bei ungeklärter Schuldfrage und bei Bagatellschäden. Darunter fallen gemeinhin Schäden mit einer Schadensumme von unter 750 € Doch Vorsicht: Auch kleine Schäden überschreiten diese sogenannte Bagatellschadengrenze schnell. Gerne beraten wir Sie vor der Erstellung des Gutachtens unverbindlich, ob die Erstellung eines Unfallgutachtens im Einzelfall sinnvoll ist.
Unterstützung vom Gutachter nach Teilkaskoschäden und Vollkaskoschäden
Sie haben selbst Schuld oder Teilschuld an einem Unfall? Sie haben einen Wildunfall, einen Elementarschaden oder einen Diebstahlschaden? Ein klarer Fall für Ihre Kaskoversicherung. Die Beweissicherung für Kaskoschäden wird in der Regel von einem Gutachter durchgeführt, der von der Versicherung bestimmt wurde. Den Anweisungen der Versicherung müssen Sie sich bei Kaskoschäden fügen - Ihre Rechte sind weniger umfangreich als bei Kfz-Haftpflicht-Schadenfällen.
Gerne beraten wir Sie unverbindlich, wie wir Sie auch bei Kaskoschäden mit einem Gutachten unterstützen können. Ihr Sachverständigenbüro für Schäden und Bewertung.
